Erschliessung nicht innert kurzer Frist aus eigener Kraft (der Grundeigentümer) hätte sicherstellen lassen (vgl. Urteil 1C_275/2022 vom 27. November 2024, Erw. 5.5). Diese Einschätzung ergibt sich aus erhöhten Anforderungen (im Vergleich zur Beurteilung des Verwaltungsgerichts) an das Fehlen von objektiven Bauhindernissen durch notwendige vorgelagerte Planungsverfahren. Wenngleich das Bundesgericht die diesbezüglichen Anforderungen gemessen an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 131 II 151 ["Boudry"], Erw. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_653/2017 vom 12. März 2019 ["Amden"], Erw. 4.1, und 1A.263/2004 vom 24. Oktober 2005 ["Wetzikon"], Erw.