Demgegenüber beruht die Verneinung der Realisierungswahrscheinlichkeit auf dem südlichen Teilstück der Parzelle Nr. aaa nicht auf einer Praxisänderung des Bundesgerichts. Hier stellte nämlich das Bundesgericht nicht auf die fehlenden Bauabsichten der Beschwerdeführerin I ab, sondern gelangte – in Übereinstimmung mit dem Spezialverwaltungsgericht – zum Schluss, einer raschen Überbauung hätte der (objektive) Umstand entgegengestanden, dass sich die nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG erforderliche - 14 -