Entsprechend ist von einer (für die Beschwerdeführerin I) unerwarteten Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Mit Bezug auf den nördlichen Teil der Parzelle Nr. aaa hatte die Beschwerdeführerin I gestützt auf die bisherige, nun geänderte Rechtsprechung guten Grund zur Annahme, dass die Auszonung eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung bewirkt und ihr einen Entschädigungsanspruch verleiht.