Daran ändern auch die Ausführungen im schon älteren BGE 106 Ia 369, Erw. 3e/cc, nichts, wo die Realisierungswahrscheinlichkeit primär wegen ungenügender Erschliessung bzw. des fehlenden Erschliessungswillens der Gemeinde verneint und lediglich subsidiär argumentiert und nicht abschliessend gewürdigt wurde, dass von den Eigentümern während langer Zeit auch keine entschlossenen Anstrengungen unternommen worden seien, um von der Überbauungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Entsprechend ist von einer (für die Beschwerdeführerin I) unerwarteten Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.