schwerdeführerin I und ihr Bruder) bestand, ist verglichen mit den oben zitierten Bundesgerichtsentscheiden eher neu und überraschend. Das Urteil wurde denn auch in breiten Kreisen als Praxisänderung oder zumindest - präzisierung aufgenommen (vgl. etwa RENATA TRAJKOVA, Entschädigungslose Auszonung wegen fehlender Überbauungsabsicht? Zum Enteignungsfall der Gemeinde Q._____ [BGer 1C_275/2022 vom 27. November 2024], in: Jusletter vom 12. Mai 2025, Rz. 13). Dass sich diese schon in früheren Entscheiden des Bundesgerichts abgezeichnet hätte, ist nicht ersichtlich. Daran ändern auch die Ausführungen im schon älteren BGE 106 Ia 369, Erw.