Dieser Ansatz, der gerade nicht danach fragt, ob eine (bauzonenkonforme) Überbauung unter objektiven Gesichtspunkten (für einen beliebigen Grundeigentümer) in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft hätte realisiert werden können (was im massgeblichen Zeitpunkt der Auszonung auf den nördlichen Teil der Parzelle Nr. aaa in Ermangelung von Bauhindernissen und zufolge vollständiger Erschliessung zweifelsohne zutraf, ungeachtet dessen, wie lange der Grundstücksteil zuvor landwirtschaftlich genutzt worden war), sondern vielmehr danach, ob eine dahingehende (einvernehmliche) Absicht der aktuellen Grundeigentümer (Be-