habe die grundsätzlich mögliche intensivere Wohn- und Gewerbenutzung über Jahrzehnte verhindert. In Erw. 5.4 hielt das Bundesgericht die Realisierungswahrscheinlichkeit zudem für ausgeschlossen, weil sich die Beschwerdeführerin I und ihr Bruder, in deren Miteigentum die Parzelle Nr. aaa steht, nicht über die künftige Nutzung der ausgezonten Grundstücksteile hätten einigen können, was einer raschen Überbauung derselben ebenfalls entgegengestanden hätte.