Mit anderen Worten habe sie in freier Eigentumsbetätigung eine bauliche Nutzung der Parzelle zum Zwecke der Landwirtschaft gewählt, auch wenn aufgrund der Zonierung eine Wohn- und Gewerbenutzung möglich gewesen wäre. Die landwirtschaftliche Nutzung sei über einen äusserst langen Zeitraum ausgeübt worden, weshalb die nach dem alten Zonenplan grundsätzlich zulässige Wohn- und Gewerbenutzung vor diesem Hintergrund bloss noch als rein theoretische künftige Verwendung erscheine, die keinesfalls naheliege. Die bauliche Nutzung des nördlichen Grundstücksteils zu landwirtschaftlichen Zwecken - 13 -