Dabei sei weiter zu beachten, dass die Grundeigentümerin diesen Grundstücksteil mit einem landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude überbaut und dadurch (vorerst) auf eine grundsätzlich zulässige intensivere Nutzung verzichtet habe. Mit anderen Worten habe sie in freier Eigentumsbetätigung eine bauliche Nutzung der Parzelle zum Zwecke der Landwirtschaft gewählt, auch wenn aufgrund der Zonierung eine Wohn- und Gewerbenutzung möglich gewesen wäre.