ersterer hielt es in Erw. 5.3 vor, dass sie es während zweier Planungsperioden und weit über den Planungshorizont von 15 Jahren gemäss RPG hinaus gut 30 Jahre unterlassen habe, von ihrer Befugnis zur Überbauung Gebrauch zu machen. Sie habe deshalb nicht mehr grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihre Parzelle bei der nächsten Nutzungsplanungsrevision in der Bauzone verbleiben würde. Dabei sei weiter zu beachten, dass die Grundeigentümerin diesen Grundstücksteil mit einem landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude überbaut und dadurch (vorerst) auf eine grundsätzlich zulässige intensivere Nutzung verzichtet habe.