Trotz dieser Erwägungen, die den Anschein erwecken, das Bundesgericht wolle in diesem Punkt (der Nichtmassgeblichkeit bzw. der nicht alleinigen Massgeblichkeit der Bauabsichten des privaten Grundeigentümers im Falle einer Auszonung) an seiner bisherigen Praxis festhalten, stellte das Bundesgericht im Urteil 1C_275/2022 vom 27. November 2024 bezüglich der von ihm verneinten Realisierungswahrscheinlichkeit auf dem nördlichen Teil der Parzelle Nr. aaa dennoch im Wesentlichen auf die fehlenden Bauabsichten der Beschwerdeführerin I (und ihres Bruders) ab; ersterer hielt es in Erw.