Dort könne eine Überbauungsabsicht darauf hinweisen, dass die Eigentümerschaft im Sinne der vom Bundesgericht vorbehaltenen Ausnahmen mit einer Einzonung und damit der Realisierbarkeit ihrer Absicht in naher Zukunft habe rechnen können. Diese Erwägungen decken sich mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung dessen, ob die für eine enteignungsgleiche Wirkung der Auszonung vorausgesetzte hohe Realisierungswahrscheinlichkeit vorliegt, nicht auf die subjektive Absicht des Eigentümers (allein) ankommt, das ausgezonte Land zu überbauen (vgl. BGE 113 Ib 318, Erw. 3c; Urteile 1C_653/2017 vom 12. März 2019, Erw.