Anders präsentiere sich die Situation bei einer Nichteinzonung, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sei. Dort könne eine Überbauungsabsicht darauf hinweisen, dass die Eigentümerschaft im Sinne der vom Bundesgericht vorbehaltenen Ausnahmen mit einer Einzonung und damit der Realisierbarkeit ihrer Absicht in naher Zukunft habe rechnen können.