In Erw. 5.2 wies das Bundesgericht darauf hin, dass im Falle einer Auszonung aus dem Fehlen einer Bauabsicht eine enteignungsähnliche Wirkung nicht leichthin ausgeschlossen werden dürfe. Vielmehr müssten weitere Faktoren – etwa das Fehlen der Nachfrage mangels einer baulichen Entwicklung – dazu kommen, um eine enteignungsgleiche Wirkung zu verneinen. Im Regelfall könnten daher subjektive Kriterien allein nicht entscheidend sein, um eine nach objektiven Massstäben gegebene enteignungsgleiche Wirkung auszuschliessen. Anders präsentiere sich die Situation bei einer Nichteinzonung, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sei.