Im Anwendungsbereich der Kostenverlegungsvorschriften des VRPG ist also eine Kostenverlegung nach Ermessen wegen einer Praxisänderung grundsätzlich denkbar und allenfalls sogar geboten. Jedenfalls hat das Bundesgericht eine Partei in einem Verwaltungsverfahren, die auf die bisherige Praxis vertraut hatte, sowohl von der Tragung von Verfahrens- als auch Parteikosten an die Gegenpartei befreit (BGE 122 I 57, Erw. 3d). In späteren Entscheiden ging es noch um die Befreiung von Verfahrenskosten (BGE 140 IV 74, Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, Erw. 3.1, und 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016, Erw. 4.3.2).