O., N. 7 zu Art. 107). Dabei wird jedoch dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass in erster Linie die obsiegende Gegenpartei von der Praxisänderung profitiert, wenn sie ohne diese (teilweise) unterlegen und nach Massgabe des Unterliegerprinzips mit Prozesskosten belegt worden wäre. Zudem muss eine Praxisänderung nicht notwendigerweise angezeigt sein (weil die bisherige Praxis falsch gewesen wäre). Sie kann auch ganz einfach auf gewandelten Rechtsanschauungen beruhen. Ohnehin wird auch von diesen kritischen Autoren zu bedenken gegeben, dass das Vertrauen in die bisherige Praxis ein typisches Institut des Verwaltungsverfahrens und einen Anwendungsfall von Art. 9 der Bundesverfas-