MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 7 zu Art. 107). Argumentiert wird damit, es wolle nicht einleuchten, weshalb der (Vertrauens-)Schutz in die Beständigkeit einer Praxis zu Lasten der (an sich unverhofft) obsiegenden Gegenpartei gehen soll. Für deren Obsiegen bestünden offensichtlich gute Gründe, welche die Praxisänderung letztlich als angezeigt hätten erscheinen lassen (STERCHI, a.a.O., N. 7 zu Art. 107), oder, einer Partei, die eine gesetzeswidrige Praxis zu Fall bringe, dürfe die Parteientschädigung nicht aus Billigkeitsgründen verweigert werden (JENNY, a.a.O., N. 7 zu Art.