Betreffend den südlichen Teil der Parzelle Nr. aaa habe das Bundesgericht seine bisherige Praxis zwar nicht wie bezüglich des nördlichen Teils geändert, aber zumindest verschärft und dabei die Anforderungen an die hohe Realisierungswahrscheinlichkeit in naher Zukunft überspannt. Mit der dazu gegebenen Begründung, weshalb diese Voraussetzung nicht gegeben sei, werde kaum je eine Entschädigung aus materieller Enteignung geschuldet. Aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit sei es daher angezeigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten oder diese eventuell je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.