sei, die enteignungsrechtlichen Folgen von Massnahmen der Nutzungsplanung aufgrund der grossen finanziellen Tragweite für die Gemeinwesen eingehender als bislang in Art. 5 Abs. 2 RPG zu regeln. Weil bereits das bundesgerichtliche Urteil für die Beschwerdeführerin ungerecht sei, dürfe sie nicht ein weiteres Mal mit einer Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip bestraft werden.