__ im Gegenzug für die Einzonung der Parzelle Nr. bbb eine Mehrwertabgabe von rund Fr. 1,57 Mio. erhalten habe. Dass eine Gemeinde für Einzonungen eine Entschädigung erhalte, umgekehrt aber für Auszonungen keine solche leisten müsse, sei stossend und widerspreche dem Gedanken der Lastengleichheit. Dem Bundesgericht sei bei seinem politisch motivierten Urteil vom 27. November 2024 selbst nicht wohl gewesen, was der Umstand belege, dass auf S. 17 seines Geschäftsberichts 2024 die Aufforderung an den Gesetzgeber ergangen - 10 -