allenfalls Schluss mit Überbauen sei. Im zweiten Vortrag habe Bundesrichter Müller darauf hingewiesen, dass dies eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei. Die Entschädigung aus materieller Enteignung sei bislang für den Verlust eines Nutzungspotenzials geleistet worden, nicht nur für den Verlust einer tatsächlichen Nutzung. Die Mehrheit des Spruchkörpers habe jedoch – ergebnisorientiert – verhindern wollen, dass eine Gemeinde für eine Auszonung entschädigungspflichtig werde. Dabei sei vergessen gegangen, dass die Gemeinde Q._____ im Gegenzug für die Einzonung der Parzelle Nr. bbb eine Mehrwertabgabe von rund Fr. 1,57 Mio. erhalten habe.