Derweil habe der Referent, Bundesrichter Thomas Müller, in der öffentlichen Urteilsberatung dargelegt und ausgeführt, dass subjektive Absichten des Eigentümers (nach bisheriger Praxis) nicht massgeblich seien und der Schutz der Vermögensrechte gegenüber dem Staat durch die Verfassung gewährleistet sei. Die Gegenposition habe vorab Bundesrichter Laurent Merz eingenommen und ausgeführt, dass das Eigentum ein Ablaufdatum habe und nach 15 Jahren (Planungshorizont gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) allenfalls Schluss mit Überbauen sei.