5.3, mit einer Mehrheit (3:2 Stimmen) befunden, dass in Auszonungsfällen wie vorliegend auch die Passivität einer Grundeigentümerin (als fehlende Realisierungswahrscheinlichkeit) zu berücksichtigen sei. Dadurch habe das Bundesgericht durch die Hintertüre ohne gesetzliche Grundlage (!) eine Überbauungspflicht eingeführt. Jeder Eigentümer von rechtmässig eingezontem und vollständig erschlossenem Bauland müsse nun sein Grundstück innert bestimmter Frist überbauen oder andernfalls riskieren, dass sein Grundeigentum im Rahmen einer Zonenplanrevision entschädigungslos ausgezont werde.