2.2. Die Beschwerdeführerin I stellt sich auf den Standpunkt, in Bezug auf den nördlichen Teil der Parzelle Nr. aaa habe sie sich auf die langjährige Lehre und Praxis verlassen und in guten Treuen prozessiert. Ihr Entschädigungsbegehren (aus materieller Enteignung) sei diesbezüglich von beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen worden. Das Bundesgericht habe dann im Urteil 1C_275/2022 vom 27. November 2024, Erw. 5.3, mit einer Mehrheit (3:2 Stimmen) befunden, dass in Auszonungsfällen wie vorliegend auch die Passivität einer Grundeigentümerin (als fehlende Realisierungswahrscheinlichkeit) zu berücksichtigen sei.