2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Abweichungen von diesem Unterliegerprinzip sind ausnahmsweise – nach Ermessen – möglich, beispielsweise – in Analogie zu Art. 107 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit.