Da sich der beigeladene Kanton Aargau nicht aktiv an den Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht beteiligt hat, können ihm in seiner Eigenschaft als Beigeladener keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Unabhängig davon hat er für jene Verfahrenskosten aufzukommen, die ausnahmsweise nicht auf die Parteien verteilt werden können.