Aufgrund der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, womit aufgrund des Devolutiveffekts auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1.1, 2 und 3 des spezialverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. März 2021 verbunden ist, ist die Beschwerdeführerin in den Verfahren WBE.2021.146 und WBE.2025.115 (Beschwerdeverfahren I; nachfolgend als Beschwerdeführerin I bezeichnet) als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Vollständig obsiegende Partei ist demgegenüber die Beschwerdeführerin in den Verfahren WBE.2021.147 und WBE.2025.116 (Beschwerdeverfahren II; nachfolgend als Beschwerdeführerin II bezeichnet).