2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. [Mitteilung] -7- E. 1. Mit Verfügung vom 20. März 2025 gab der instruierende Verwaltungsrichter den Parteien Gelegenheit, sich im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 27. November 2024 zur darin angeordneten Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Rechtsmittelverfahren (Dis- positiv-Ziffer 2) zu äussern.