4.2 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 20'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 716.00, gesamthaft Fr. 20'716.00, sind von der Einwohnergemeinde Q._____ zu bezahlen. 5. 5.1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 wird aufgehoben. Stattdessen wird die Einwohnergemeinde Q._____ (Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren) verpflichtet, A._____ (Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren) die vor dem Spezialverwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 28'000.00 zu ersetzen.