4. 4.1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 18'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 434.00 und den Auslagen von Fr. 266.00, zusammen Fr. 18'700.00, von der Einwohnergemeinde Q._____ (Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren) zu bezahlen.