2. In Gutheissung der Beschwerde im Verfahren WBE.2021.146 wird Dispo- sitiv-Ziffer 1.2 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 wie folgt abgeändert. die Zuweisung des Abschnitts der Parzelle aaa von der Zone W2 in die Landwirtschaftszone eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung bewirkt. -6- 3. Die Beschwerde im Verfahren WBE.2021.147 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.