2. Eventualiter sei die materielle Enteignung in eine formelle Enteignung umzuwandeln und das Miteigentum der Beschwerdegegnerin am nördlichen Teil der Parzelle aaa ("Gebiet R._____") auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Das Spezialverwaltungsgericht sei anzuweisen, die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). 3. Am 23. März 2022 fällte das Verwaltungsgericht das folgende Urteil: 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.146 und WBE.2021.147 werden vereinigt.