2.2 Die Einwohnergemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin für die materielle Enteignung mit CHF 2'452'360.00 zu entschädigen; richterliches, zu höherer oder niedrigerer Entschädigung führendes Ermessen vorbehalten; zuzüglich gesetzlichem Zins seit 14.03.2018. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. 2. Nach Durchführung eines dreifachen Schriftenwechsels sowie eines Augenscheins vor Ort fällte das SKE am 17. März 2021 zur Grundfrage des Vorliegens eines Enteignungstatbestands das folgende Urteil: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass