A. Im Rahmen der von der Einwohnergemeindeversammlung Q._____ am 20. September 2016 beschlossenen und vom Regierungsrat am 14. März 2018 genehmigten Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurden Teile der im Miteigentum von A._____ und ihrem Bruder B._____ stehenden Parzelle Nr. aaa, die eine Fläche von insgesamt 30'253 m2 aufweist, aus den Bauzonen WG3 und W2 entlassen und der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit Urteil vom 22. November 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht auf Beschwerde von A._____ die angefochtene Neuzonierung (WBE.2018.181).