Eine derartige schematische Prozentrechnung ist dem Gesetz jedoch fremd. Vielmehr genügt bereits die Nichterfüllung eines einzigen Integrationskriteriums, um ein Integrationsdefizit anzunehmen (siehe vorne Erw. II/2.2). Im Übrigen erachtet es das Bundesgericht in dem von ihm zitierten Urteil 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 in Erwägung 6.4.3 als fraglich, ob eine derartige Kompensation überhaupt möglich sei (mit weiteren Hinweisen; siehe auch HUNZIKER, a. a. O., N. 51 zu Art. 63 AIG). Daraus ergibt sich, dass eine "zwingende Kompensation", wie sie der Beschwerdeführer behauptet, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh-