Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Erfüllung der drei übrigen Integrationskriterien kompensiert werde und eine solche Kompensation im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vier Kriterien seien gleichwertig und daher je mit 25 % zu gewichten, sodass er mit den angeblich erfüllten 75 % hinreichend integriert sei. Eine derartige schematische Prozentrechnung ist dem Gesetz jedoch fremd.