Da der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht darlegt, inwiefern er sein Verhalten seit dem Urteil vom 24. September 2024 konkret geändert haben will, kann nicht von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden. Eine blosse Verwarnung erscheint daher nicht geeignet, die von ihm erwartete Verhaltensänderung zu bewirken. Die Rückstufung der Bewilligung erweist sich somit im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich.