Eine Verwarnung drängte sich daher auch aus dieser Sicht nicht auf. Nach Inkrafttreten der Rückstufungsregelung per 1. Januar 2019 rechtfertigten sodann die zunächst noch geringfügigen Delikte – namentlich die Strafbefehle vom 20. Februar 2020, 2. Juli 2020, 15. Juli 2020 und 7. Dezember 2023 – keine Rückstufung, sodass bis zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. September 2024 auch keine Verwarnung angezeigt war.