Hinzu kommt, dass bis Ende 2018 eine Rückstufung gesetzlich noch gar nicht vorgesehen war und deshalb auch keine migrationsrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden konnte. Zwar wäre nach altem Recht eine Verwarnung mit Androhung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich denkbar gewesen. Allerdings waren die bis Ende 2018 begangenen Delikte kaum ausreichend gravierend, um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG zu begründen. Eine Verwarnung drängte sich daher auch aus dieser Sicht nicht auf.