Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Frage der Bewährung habe sich für ihn erstmals nach dem Strafurteil vom 24. September 2024 gestellt, weshalb eine migrationsrechtliche Verwarnung ausreichend sei. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht. Zwar sind Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnungen und Ermahnungen gemäss Lehre und Praxis nur zurückhaltend auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024, Erw. 6.3 m. V. a. BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/7.3 und WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/7; MARC SPESCHA, in: Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar