Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer selbst während des laufenden Strafverfahrens wegen Misswirtschaft, Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung erneut delinquierte, indem er am 8. August 2023 Verkehrsregelverletzungen beging und deswegen mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde (vgl. MI-act. 137 f.). Zwar handelt es sich dabei um Übertretungen und damit eher geringfügige Delikte. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst angesichts eines laufenden Strafverfahrens nicht willens oder in der Lage war, sich rechtskonform zu verhalten.