5.3. Die Rückstufung erweist sich im Fall des Beschwerdeführers ebenso als erforderlich. Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.3 sowie lit. A), hat der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg wiederholt delinquiert und dabei auch nach Inkrafttreten der Rückstufungsnorm am 1. Januar 2019 mehrere Straftaten begangen, darunter die bislang schwersten Delikte, die zudem die am schwersten ins Gewicht fallende Strafe (zwölfmonatige Freiheitsstrafe) nach sich zogen.