Was sodann die Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Rückstufungsregelung anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Regelmässigkeit und Häufigkeit der früheren Straftaten des Beschwerdeführers (siehe vorne lit. A) zeugen von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Mit den erneuten Straffälligkeiten nach dem 1. Januar 2019 – darunter auch die bislang schwerwiegendsten von ihm begangenen Delikte – macht der Beschwerdeführer deutlich, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.