Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Soweit er geltend macht, das Strafgericht habe von der Anordnung einer Landesverweisung deshalb abgesehen, weil es von einem Härtefall ausgegangen sei, geht sein Einwand ins Leere. Der Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung erlaubt keinen Rückschluss auf die migrationsrechtliche Qualifikation des deliktischen Verhaltens, da im Straf- und im Migrationsrecht unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu prüfen sind.