MI-act. 155). Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer am 27. März 2020 einen Covid-19-Kredit und gab dabei für das Jahr 2019 wahrheitswidrig einen überhöhten Umsatzerlös von Fr. 300'000.00 (statt effektiv Fr. 233'010.00) an, wodurch ein zu hoher Kreditbetrag erwirkt wurde (MI-act. 156). Die gewährten Kreditmittel verwendete der Beschwerdeführer sodann missbräuchlich, indem er Privatdarlehen von Fr. 13'500.00 zurückzahlte, sich selbst ein Darlehen von Fr. 9'369.90 gewährte und mehrere Bargeldbezüge tätigte (total Fr. 26'900.00), ohne deren Verwendung zur Deckung der laufenden Ge- - 14 -