Es ist folglich zu prüfen, ob die seit dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten mit Blick auf die Gesamtumstände ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2022 vom 30. November 2022, Erw. 4.1). - 13 -