Da bei einer Rückstufung in erster Linie das Verhalten der betroffenen Person oder das Fortdauern dieses Verhaltens nach Inkrafttreten der Rückstufungsnorm per 1. Januar 2019 massgeblich ist, ist für die Prüfung des Rückstufungsgrundes primär auf die jüngsten fünf Verurteilungen abzustellen (MI-act. 108 ff., 117 ff., 120 f., 137 f.). Alle übrigen vor dem 1. Januar 2019 begangenen Delikte können lediglich ergänzend mitberücksichtigt werden (siehe vorne Erw. II/4.2.2), um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung sowie das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend einzuordnen.