4.3.3. Der Beschwerdeführer hat von 2008 bis 2023 über einen Zeitraum von rund 15 Jahren hinweg wiederholt delinquiert und dabei insgesamt zwölf rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, zu Geldstrafen von insgesamt 315 Tagessätzen – davon 215 Tagessätze bedingt – sowie zu Bussen von insgesamt Fr. 5'260.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A).