3. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, dass ein Widerruf mit Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, da das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil vom 24. September 2024 auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 191; act. 4, Erw. II/2.3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.