Schliesslich dürfe auch nicht von einem grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung ausgegangen werden: Die vier Integrationskriterien seien von etwa gleicher Bedeutung und daher mit je 25 % zu gewichten. Da er drei von vier Kriterien erfülle, sei das öffentliche Interesse mit maximal 25 % zu veranschlagen. Demgegenüber überwiege das sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung klar. Eine Verwarnung sei ausreichend. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- -8-